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Die Schornsteinhöhe einer genehmigungsbedürftigen Anlage legt in Deutschland die TA Luft 2021 in Nummer 5.5 fest, und zwar in mehreren Prüfschritten. Der erste ist die Mindesthöhe für den ungestörten Abtransport nach der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4: in der Regel mindestens 10 m über Grund, 3 m über dem Dachfirst und 5 m über den Oberkanten von Fenstern, Türen und Zuluftöffnungen von Aufenthaltsräumen im Umkreis von 50 m. Der zweite ist die emissionsbedingte Höhe: Der Schornstein muss so hoch sein, dass die maximale bodennahe Konzentration jedes emittierten Stoffes seinen S-Wert nicht überschreitet, für Stickstoffdioxid 0,10 mg/m³. Dazu kommen Zuschläge für geschlossene Bebauung, Bewuchs und unebenes Gelände. Maßgeblich ist die größte der so ermittelten Höhen. Dieser Leitfaden erklärt die Prüfschritte, die Eingangsgrößen der Ausbreitungsrechnung und warum Abgasreinigung und Industrieschornstein zusammen geplant werden sollten.

Zwei Grenzwerte, zwei Nachweisorte

Eine Industrieanlage muss zwei Arten von Grenzwerten gleichzeitig einhalten:

  • Emissionsgrenzwerte gelten für das Abgas selbst, in mg/m³ im Schornstein. Sie stehen in der Genehmigung, in der TA Luft oder in einer Verordnung wie der 44. BImSchV. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU gelten sie an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, und eine Verdünnung vor diesem Punkt bleibt unberücksichtigt [7]. Ein höherer Schornstein lockert also keinen Emissionsgrenzwert.
  • Immissionswerte gelten für die Außenluft am Boden, in µg/m³, dort, wo Menschen sie einatmen. In Deutschland stehen sie in Nummer 4 der TA Luft, auf europäischer Ebene in der Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 [1][6].

Der Schornstein verbindet beide Nachweisorte. Das Abgas verlässt die Mündung mit der zulässigen Konzentration und darf am Boden nur noch einen kleinen Bruchteil davon ergeben. Die Hebel des Planers sind die Höhe und die Austrittsbedingungen, die den Auftrieb der Abgasfahne bestimmen.

Wie aus einer Emission eine Bodenkonzentration wird

Heißes Abgas verlässt den Schornstein mit Impuls und thermischem Auftrieb und steigt nach dem Austritt weiter, die sogenannte Abgasfahnenüberhöhung. Die Fahne startet deshalb von einer effektiven Quellhöhe über der Mündung, die Anhang 2 der TA Luft als Bauhöhe plus Endüberhöhung definiert [2]. Von dort verteilt sie sich im Wind. Die Konzentration am Boden ist am Schornsteinfuß nahezu null, erreicht in einiger Entfernung ein Maximum und nimmt dann wieder ab. Eine größere effektive Quellhöhe senkt dieses Maximum und verschiebt es weiter von der Quelle weg. Höhe bringt also Verdünnung am Boden, dort, wo der Grenzwert gilt.

Daraus folgen zwei Dinge für jedes Projekt:

  • Das Ergebnis ist standortbezogen. Derselbe Motor mit derselben Emission kann an einem Standort einen deutlich höheren Schornstein brauchen als an einem anderen, wegen der Vorbelastung, der Nachbargebäude oder des Geländes. Höhen lassen sich nicht von Projekt zu Projekt übertragen.
  • Die Austrittsbedingungen gehören zur Lösung. Austrittsgeschwindigkeit und Abgastemperatur bestimmen die Überhöhung. Mündungsdurchmesser und Zuganordnung sind damit Eingangsgrößen der Ausbreitung, nicht nur Konstruktionsdetails.

Die Prüfschritte nach TA Luft Nummer 5.5

Nummer 5.5.1 verlangt, Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung möglich sind, in der Regel über Schornsteine [1]. Die Höhe ergibt sich aus mehreren Prüfschritten, die im Regelfall zu unterschiedlichen Höhen führen. Ausschlaggebend ist nach dem Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) die größte davon [4]:

PrüfschrittWas geprüft wirdFundstelle
MindesthöheLage und Höhe der Mündung nach VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017), für den ungestörten AbtransportNr. 5.5.2.1
Emissionsbedingte HöheMaximale bodennahe Konzentration jedes Stoffes aus Anhang 6 höchstens gleich seinem S-Wert, Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 Nr. 14Nr. 5.5.2.2
Bebauung und BewuchsZuschlag um die mittlere Höhe geschlossener Bebauung oder geschlossenen Bewuchses im UmkreisNr. 5.5.2.3
Unebenes GeländeErhöhung, bis der Landschaftshorizont höchstens 15 Grad über der Horizontalen liegtNr. 5.5.2.3
ImmissionswerteÜberschreitet die Gesamtbelastung den Immissionswert für das Jahr: zuerst Emissionen mindern, sonst die Höhe weiter erhöhenNr. 5.5.2.1

Schornsteinhöhe nach TA Luft 2021: Mindesthöhe nach VDI 3781 Blatt 4 über Grund, Dachfirst und Fenstern im Umkreis von 50 m, emissionsbedingte Höhe nach S-Wert und Zuschläge für Bebauung und Gelände

Die so bestimmte Höhe ist die erforderliche Bauhöhe. Die tatsächliche Bauhöhe darf sie um höchstens 10 Prozent überschreiten; größere Höhen kann die Behörde in begründeten Fällen zulassen. Die Höhe soll 250 m nicht überschreiten, und ergeben sich mehr als 200 m, sollen weitergehende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angestrebt werden [1]. Weitere Regeln aus Nummer 5.5:

  • Kleine Quellen und Sicherheitsabblasungen: Bei geringen Emissionsmassenströmen und bei Abgasen, die nur innerhalb weniger Stunden aus Sicherheitsgründen austreten, kann die Höhe im Einzelfall festgelegt werden.
  • Gerüche: Für Geruchsstoffe gelten die Nummern 5.5.2.2 und 5.5.2.3 nicht; die Anforderungen des Anhangs 7 an die Schornsteinhöhe sind gesondert zu beachten.
  • Altanlagen: Nummer 5.5.2 gilt nicht für Altanlagen, die die Anforderungen an die Schornsteinhöhe erfüllen, die bei ihrer Errichtung oder bei der letzten wesentlichen Änderung galten (Nr. 5.5.3).

Mindesthöhe nach VDI 3781 Blatt 4

Für den ungestörten Abtransport verweist die TA Luft 2021 auf die Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 in der Ausgabe Juli 2017 und ersetzt damit die festen Regeln der TA Luft 2002 [4]. Die TA Luft nennt die Werte, die sich daraus in der Regel ergeben. Danach soll der Schornstein mindestens [1]:

  • eine Höhe von 10 m über Grund haben,
  • den Dachfirst um 3 m überragen und
  • die Oberkanten von Zuluftöffnungen, Fenstern und Türen der zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Umkreis von 50 m um 5 m überragen.

Bei einer Dachneigung unter 20 Grad wird die Firsthöhe in der Regel mit einer Neigung von 20 Grad berechnet. Die gebäudebedingte Schornsteinhöhe soll aber das Zweifache der Gebäudehöhe nicht überschreiten [1]. Die Richtlinie selbst stuft die Anforderungen an die Mündungshöhe dreifach ab. Die beiden geringeren Stufen sind für Quellen mit geringen Emissionsmassenströmen angemessen, bewertet über das Verhältnis von Emissionsmassenstrom zu S-Wert (Q/S). Wie das in der Praxis angewendet wird, erläutert das LAI-Merkblatt in Abschnitt 3.3 [4].

Für Notstromaggregate, BHKW und andere Anlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV regelt § 19 die Ableitbedingungen. Als Feuerungsanlagen zählen in dieser Verordnung auch Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (§ 2 Abs. 16, 19 und 22) [5]:

  • Nicht genehmigungsbedürftige Öl- und Gasfeuerungsanlagen von 1 bis 10 MW Feuerungswärmeleistung: Die Austrittsöffnung muss die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 m überragen und mindestens 10 m über Gelände liegen. Bei einer Dachneigung unter 20 Grad wird auf einen fiktiven First mit 20 Grad Neigung bezogen (§ 19 Abs. 2).
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen und nicht genehmigungsbedürftige Öl- und Gasfeuerungsanlagen von 10 bis 20 MW: Die Ableitungshöhe wird nach der TA Luft in der Fassung ermittelt, die bei der Errichtung der Anlage gilt. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen legt die Genehmigung die Ableitbedingungen fest (§ 19 Abs. 3).

Welche Emissionsgrenzwerte und Fristen die 44. BImSchV für die Motoren selbst setzt, zeigt unser Leitfaden zur 44. BImSchV für Notstromaggregate und BHKW.

Emissionsbedingte Höhe: S-Werte und Ausbreitungsrechnung

Maßstab für die ausreichende Verdünnung ist nach Nummer 5.5.2.2 die maximale bodennahe Konzentration jedes emittierten Stoffes aus Anhang 6 in einer stationären Ausbreitungssituation. Der Schornstein ist so hoch zu bestimmen, dass diese Konzentration den S-Wert nicht überschreitet [1]. Für Verbrennungsanlagen sind vor allem diese S-Werte aus Anhang 6 relevant [3]:

StoffS-Wert
Stickstoffdioxid (NO₂)0,10 mg/m³
Schwefeloxide, angegeben als SO₂0,14 mg/m³
Partikel (PM10)0,08 mg/m³
Formaldehyd0,025 mg/m³
Kohlenmonoxid7,5 mg/m³

In die Ausbreitungsrechnung gehen sechs Größen an der Schornsteinmündung ein [1]:

GrößeBedeutungEinheit
dInnendurchmesser an der Mündungm
vAbgasgeschwindigkeit an der Mündungm/s
TAbgastemperatur an der Mündung°C
xWasserbeladung des Abgases (Wasserdampf und Flüssigwasser je kg trockener Luft)kg/kg
QEmissionsmassenstrom des Stoffeskg/h
SS-Wert des Stoffesmg/m³

Für v, T, x und Q gelten die Werte des bestimmungsgemäßen Betriebs unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen, insbesondere beim Einsatz der Brenn- und Rohstoffe [1]. Für den Emissionsmassenstrom ist nach einem Beschluss des LAI der Tagesmittelwert heranzuziehen. Bei stark schwankenden Emissionen kann im Einzelfall der Halbstundenmittelwert sachgerecht sein [4].

Zwei Regeln betreffen Verbrennungsanlagen direkt [1]:

  • Stickstoffoxide: Für Stickstoffmonoxid ist eine Umwandlung von 60 Prozent zu Stickstoffdioxid anzusetzen. Der NOx-Massenstrom, angegeben als NO₂, wird dazu mit dem Faktor (0,6 + 0,4 · p) multipliziert, wobei p der Anteil des direkt emittierten NO₂ ist. Im Beispiel des LAI-Merkblatts ergeben 10 kg/h NOx bei einem Verhältnis von NO zu NO₂ von 90 zu 10 einen effektiven NO₂-Massenstrom von 6,4 kg/h [4].
  • Methan: Bei Verbrennungsmotoren bleibt Methan als Bestandteil der organischen Stoffe für die Schornsteinhöhe unberücksichtigt.

Gerechnet wird nach Anhang 2 Nummer 14 mit festen Vereinfachungen: ebenes Gelände, eine Rauigkeitslänge von 0,5 m und die Einzelsituationen einer Ausbreitungsklassen-Statistik nach VDI 3782 Blatt 6, ohne die Ausbreitungsklassen IV und V. Für jede Situation wird die Bauhöhe bestimmt, die zusammen mit der Endüberhöhung den S-Wert gerade einhält. Die höchste dieser Bauhöhen, mindestens aber 6 m, ist die Höhe nach Nummer 5.5.2.2 [2]. Das Umweltbundesamt stellt dafür das Rechenprogramm BESTAL kostenfrei zur Verfügung: BESMIN bestimmt die Mindesthöhe eines einzelnen Schornsteins, BESMAX prüft die Überlagerung der Fahnen mehrerer Schornsteine [4].

Für die Auslegung heißt das: Weil Q und S die Höhe bestimmen, senkt jede Minderung des NOx-Massenstroms vor dem Schornstein die emissionsbedingte Höhe. Und weil d, v und T in die Überhöhung eingehen, sind Mündungsdurchmesser und Zuganordnung Teil der Höhenbestimmung.

Mehrere Schornsteine und mehrzügige Schornsteine

Hat eine Anlage mehrere Schornsteine, ist die Einhaltung des S-Wertes durch Überlagerung ihrer Konzentrationsfahnen zu prüfen. Bestehende Schornsteine der Anlage gehen dabei mit dem halben Emissionsmassenstrom ein [1]. Das LAI-Merkblatt ergänzt drei Hinweise [4]:

  • Mehrzügige Schornsteine: Die Züge eines mehrzügigen Schornsteins werden für BESMIN und BESMAX zu einem Ersatzschornstein zusammengefasst. Das folgt aus der Überlagerung der Züge bei der Überhöhung und aus Nummer 2.12 der TA Luft, nach der ein Schornstein einen oder mehrere Züge haben kann.
  • Schornsteingruppen: Bei getrennten, aber nahe beieinanderstehenden Schornsteinen sollen für die Überhöhung die Vorgaben der Richtlinie VDI 3782 Blatt 3 für eine Schornsteingruppe herangezogen werden.
  • Prüfumfang: Zu berücksichtigen sind alle Schornsteine der Anlage, nicht die benachbarter Anlagen. Schornsteine, die betriebs- oder genehmigungsbedingt nicht gleichzeitig emittieren, werden nicht überlagert.

Für Anlagen mit mehreren Motoren, etwa Rechenzentren oder Motorenkraftwerke, spricht das oft für einen mehrzügigen Schornstein: Jeder Motor behält seinen eigenen Zug, und Austrittsgeschwindigkeit und Überhöhung bleiben auch dann hoch, wenn nur ein Teil der Anlage läuft.

Bebauung, Bewuchs und Gelände

Das Verfahren nach Nummer 5.5.2.2 setzt voraus, dass geschlossene Bebauung oder geschlossener Bewuchs das Windfeld nicht wesentlich nach oben verdrängt und dass die Mündung nicht in einer geländebedingten Kavitätszone liegt. Ist das nicht erfüllt, wird die Höhe korrigiert [1]:

  • Bebauung und Bewuchs: Betrachtet wird ein Kreis um den Schornstein mit dem 15-fachen der Höhe nach Nummer 5.5.2.2 als Radius, mindestens aber 150 m. Darin wird der Bereich geschlossener vorhandener oder nach Bebauungsplan zulässiger Bebauung oder geschlossenen Bewuchses ermittelt, der 5 Prozent der Kreisfläche umfasst und die größte mittlere Höhe über Grund hat. Um diese Höhe wird der Schornstein erhöht. Einzeln stehende höhere Objekte bleiben unberücksichtigt.
  • Unebenes Gelände: Liegt der Landschaftshorizont, von der Mündung aus gesehen, in einem mindestens 20 Grad breiten Richtungssektor mehr als 15 Grad über der Horizontalen, soll der Schornstein so weit erhöht werden, bis dieser Winkel höchstens 15 Grad beträgt.

Physikalisch steht dahinter die Gebäudeumströmung. Liegt die Mündung im Nachlauf eines Gebäudes, kann die Fahne in die Rezirkulationszone dahinter gezogen werden und nahe der Quelle hohe Konzentrationen erzeugen. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum ein Schornstein neben einer hohen Halle, einem Kesselhaus oder einem Rechenzentrumsgebäude höher wird, als die Emission allein verlangen würde.

Immissionswerte: warum die erforderliche Höhe steigen kann

Die EU hat ihren Rahmen für die Luftqualität neu gefasst. Die Richtlinie (EU) 2024/2881 ersetzt die Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG mit Wirkung zum 12. Dezember 2026, und die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 11. Dezember 2026 umsetzen. Die Grenzwerte, die bis zum 1. Januar 2030 einzuhalten sind, liegen deutlich niedriger (Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1) [6]:

Schadstoff (Jahresmittel)Grenzwert bisher (2008/50/EG)ab 1. Januar 2030 (2024/2881)
NO₂40 µg/m³20 µg/m³
PM2,525 µg/m³10 µg/m³
PM1040 µg/m³20 µg/m³

Für den Schornstein zählt der Mechanismus. Die TA Luft verknüpft Höhe und Immissionswerte ausdrücklich: Überschreitet bei der nach den ersten Schritten bestimmten Höhe die Gesamtbelastung den Immissionswert für das Jahr, ist zunächst eine Minderung der Emissionen anzustreben. Ist das nicht möglich, muss der Schornstein so weit erhöht werden, dass der Immissionswert für das Jahr nicht überschritten wird (Nr. 5.5.2.1) [1]. Sinkt ein Grenzwert, schrumpft der Abstand zwischen Vorbelastung und Grenzwert überproportional, und dieselbe Emission am selben Standort braucht mehr Verdünnung, weniger Emission oder beides. Wie Deutschland die Richtlinie umsetzt und ob die Immissionswerte der TA Luft folgen, sollten Sie bei Anlagen, die über 2030 hinaus betrieben werden, im Blick behalten.

Höhe oder Minderung: meist beides

Sagt die Ausbreitungsrechnung eine Überschreitung voraus, gibt es nur zwei physikalische Hebel: besser verdünnen oder weniger emittieren. Das Regelwerk setzt bewusst nicht auf reine Verdünnung. Die Industrieemissionsrichtlinie lässt Verdünnung bei den Emissionsgrenzwerten außer Betracht [7], und die TA Luft verlangt bei einer Überschreitung des Immissionswertes zuerst die Emissionsminderung und bei Höhen über 200 m weitergehende Minderungsmaßnahmen [1]. Auf beengten Standorten liegt das Optimum deshalb meist in der Kombination: den Emissionsmassenstrom an der Quelle senken, bei Stickstoffoxiden mit einer SCR-Anlage zur NOx-Minderung, und die Höhe bauen, die die Restemission noch erfordert. Schornstein und Abgasreinigung sollten deshalb zusammen geplant werden: Jede Änderung der Minderungsleistung ändert Q und damit die erforderliche Höhe.

Von der erforderlichen Bauhöhe zur Konstruktion

Stehen Höhe und Ableitbedingungen in der Genehmigung fest, wechselt die Aufgabe die Disziplin. Die Höhe ist der größte Kostentreiber eines freistehenden einzügigen Schornsteins: Kippmoment aus Wind, dynamische Empfindlichkeit für Wirbelablösung, Fundamentgröße sowie Transport- und Montageaufwand wachsen mit ihr schnell. Die Höhenbestimmung legt aber mehr fest als die Höhe allein. Der Mündungsdurchmesser folgt aus der geforderten Austrittsgeschwindigkeit, die Zahl der Züge aus dem Betriebsprofil. Axces legt freistehende Stahlschornsteine nach EN 1993-3-2, EN 1991-1-4 und CICIND für Wind, Wirbelablösung und Erdbeben aus. Welche Bauart zu welchem Projekt passt, erklärt unser Leitfaden zu Bauarten von Industrieschornsteinen (auf Englisch).

Eine Abgrenzung, weil sie in Ausschreibungen Missverständnisse vermeidet: Schornsteinhöhenbestimmung und Ausbreitungsrechnung gehören zum Genehmigungsverfahren. Sie sind projektspezifisch, werden in der Regel von Gutachtern für Luftreinhaltung erstellt und von der zuständigen Behörde geprüft. Axces arbeitet auf der Lieferseite: Wir konstruieren und bauen den Schornstein für die Höhe und die Austrittsbedingungen, die Gutachten und Genehmigung verlangen, und beraten zu den Größen, die der Schornstein selbst bestimmt: Mündungshöhe, Zuganordnung, Mündungsdurchmesser und Austrittsgeschwindigkeit.

Was Sie für die Spezifikation bereithalten sollten

  • Die erforderliche Bauhöhe aus Gutachten oder Genehmigungsentwurf, mit dem maßgeblichen Prüfschritt (Mindesthöhe, S-Wert, Zuschlag für Bebauung oder Gelände)
  • Abgasdaten je Quelle über das Lastprofil: Volumenstrom, Temperatur, Wasserbeladung und Emissionsmassenströme, einschließlich der ungünstigsten Betriebsbedingungen
  • Geforderte Austrittsgeschwindigkeit oder Mündungsdurchmesser, falls Gutachten oder Behörde sie vorgeben
  • Anzahl der Quellen und ob sie gleichzeitig betrieben werden, für die Wahl zwischen einzügigem Schornstein, mehrzügigem Schornstein und Schornsteingruppe
  • Lageplan mit Gebäudehöhen, Dachformen sowie Fenstern und Zuluftöffnungen im Umkreis von 50 m, dazu Bebauung und Bewuchs im weiteren Umkreis
  • Standortdaten für die Statik: Windzone, Geländekategorie, Erdbebenzone und Baugrund
  • Geplante Abgasreinigung und Schalldämpfer, wenn sie in die Abgasstrecke oder den Schornstein integriert werden sollen
  • Vorgaben zu Messplätzen und Messöffnungen im Schornstein

Je näher diese Daten an der endgültigen Anlagenplanung liegen, desto näher liegt der erste Vorschlag an dem Schornstein, der später gebaut wird.

Wenn ein Gutachten oder ein Genehmigungsentwurf Ihrem Projekt eine Schornsteinhöhe vorgibt, oder Sie noch zwischen Minderung und Höhe abwägen, beziehen Sie den Schornsteinbauer früh ein. Die technischen Grundlagen finden Sie auf unseren Seiten zu freistehenden einzügigen Schornsteinen und mehrzügigen Schornsteinen. Oder fordern Sie ein Angebot für einen Industrieschornstein an: Mit den Daten oben legen unsere Ingenieure einen Auslegungsvorschlag vor, abgestimmt auf die Höhe und die Ableitbedingungen Ihrer Genehmigung. Den europäischen Rahmen ohne den deutschen Teil beschreibt die englische Fassung dieses Artikels, Stack height and dispersion (auf Englisch).

Quellen

  1. Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. 2021 S. 1050): Nummern 2.12, 4 und 5.5. Verwaltungsvorschriften im Internet: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18082021_IGI25025005.htm
  2. TA Luft 2021, Anhang 2 Ausbreitungsrechnung: Nummer 14, Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Schornsteinhöhe. Verwaltungsvorschriften im Internet: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMU-IGI2-20210818-SF-A002.htm
  3. TA Luft 2021, Anhang 6 S-Werte, Tabelle 21. Verwaltungsvorschriften im Internet: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMU-IGI2-20210818-SF-A006.htm
  4. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), Fachgespräch Ausbreitungsrechnung: Merkblatt Schornsteinhöhenbestimmung zur TA Luft 2021, Stand 4. Juli 2023. https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/merkblatt-schornsteinhoehenbestimmung-stand-2023-07-04_1698063774.pdf
  5. Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV): § 2 Begriffsbestimmungen und § 19 Ableitbedingungen. Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__19.html
  6. Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung), ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024: Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1. EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj/deu
  7. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung): Artikel 15 Absatz 1. EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj/deu